Um etwas Licht in den Begriffsdschungel zu bringen, finden Sie hier einige wichtige Begriffe aus den Bereichen Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Asylrecht und deren Erklärung:
Die Kulturkontaktthese besagt, „dass das Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen einen Lernprozess bei allen Mitgliedern dieser neu zusammengesetzten Gesellschaft auslöst“ (vollmer, 2012, S.189). Alle Kulturen sind dabei gleichberechtigt. Diese These bildet die Grundlage der interkulturellen Bildung.
Das grundlegende Ziel interkultureller Bildung ist die Integration von Kindern mit verschiedenen kulturellen Hintergründen, wobei die eigene soziale und kulturelle Identität nicht aufgegeben werden soll. „Im Besonderen geht es darum, im gemeinsamen interkulturellen Lernen einen Umgang mit Fremdheit zu finden“ (vollmer, 2012, S.189) und so den Kindern die Fähigkeiten zu vermitteln, die sie in einer multikulturellen Gesellschaft brauchen. Es werden unter anderem Formen der Begegnung zwischen den Menschen verschiedener kultureller Hintergründe entwickelt, Verständnis, Wertschätzung und Respekt für die anderen Kulturen gefördert sowie konstruktive Konfliktlösungen gesucht (vgl. a.a.O., S.190).
Interkulturelle Kompetenz bedeutet u.a., „ein Bewusstsein eigener kultureller Besonderheiten zu haben“ (Vollmer, 2012, S.190) und diese mitteilen zu können, offen gegenüber anderen Lebensweisen zu sein, sensibel gegenüber Benachteiligungen von anderen Personen oder rassistischen Vorurteilen zu sein, neugierig auf andere Sprachen/ Kulturen zu sein und es aushalten zu können, dass andere Personen Situationen anders bewerten (vgl. ebd.).
In der monolingualen Erziehung wird ein Kind einsprachig erzogen. Analog bedeutet bilingual zweisprachig und multilingual mehrsprachig. Eine Person ist dann bilingual, wenn sie sich in beiden Sprachen ohne größere Schwierigkeiten mündlich und schriftlich ausdrücken kann (vgl. Vollmer 2012, S.94).
Beim Zweitspracherwerb wird unterschieden zwischen dem natürlichen Zweit-spracherwerb durch den Kontakt mit MuttersprachlerInnen und dem gesteuerten Zweitspracherwerb durch Unterricht und Kurse. Je früher der Kontakt zur neuen Sprache besteht, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Zweitspracherwerb mithilfe von natürlichen Spracherwerbsmustern. Sprachfördermaßnahmen können in den Kita-Alltag integriert werden, durch die Alltagsrelevanz der Zweitsprache steigt die Motivation, diese zu lernen (Vollmer 2012, S.93/94). Das Einbeziehen der Erstprache der Kinder in den Kita- Alltag ist eine Grundvoraussetzung der ganzheitlichen Sprachförderung von Kindern mit Migrationshintergrund (vgl. a.a.O., S.226).
Als Familiensprache wird die Sprache bezeichnet, die zu Hause gesprochen wird. Bei einer gemischtsprachigen Familie ist es die Sprache, die Eltern miteinander sprechen. Außerhalb der Familie wird die Umgebungssprache gesprochen (Vollmer 2012, S.96).
„Zu einer Traumatisierung kommt es, wenn ein Ereignis (Trauma) die Belastungs-grenze eines Menschen übersteigt und dieses Ereignis nicht oder nicht richtig verarbeitet werden kann“ (Online Lexikon für Psychologie und Pädagogik). Dies kann z.B. im Falle von Gewalterfahrungen, Kriegserlebnissen oder eben Fluchterfahrungen der Fall sein. Die Folgen einer Traumatisierung werden mitunter erst nach einiger Zeit sichtbar, da solche Ereignisse häufig zunächst verdrängt werden. Durch eine ähnliche Situation kann die Erfahrung wieder aktiviert werden und es können plötzliche Ängste auftreten. Langfristige Folgen können Phobien oder Depressionen sein. (vgl. ebd.)
Asyl steht allen Menschen zu, die politisch verfolgt werden (§16a Grundgesetz). Eine Person ist asylberechtigt, wenn ihr im Land ihrer Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Nationalität ein schwerwiegender Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit drohen würde. Asylsuchenden, die über sog. „sichere Drittstaaten“ einreisen, wird allerdings das Asylrecht verweigert, sie können Asyl in diesen Ländern beantragen.
Sonstige Flüchtlinge sind Menschen, denen z. B. aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht. Bei Flüchtlingen muss diese Gefahr im Gegensatz zu Asylberechtigten nicht vom Staat ausgehen. Außerdem fallen Personen unter den internationalen Schutzstatus, denen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Interessen der Aufenthalt gewährt wird (aktuell zum Beispiel Flüchtlinge aus Syrien).
Eine Abschiebung ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt und die keine Aufenthaltserlaubnis hat. Sie wird vollzogen, wenn keine freiwillige Ausreise erfolgt. Sie erfolgt in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland (§58 AufenthaltG). Mit der Abschiebung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot, das auf Antrag in der Regel zu befristen ist (§11 AufenthaltG).
Abschiebungsverbot wird erteilt, wenn durch eine Abschiebung eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit entsteht, wie z. B. durch drohende Folter. Außerdem kann eine Krankheit ein Grund sein, die im Herkunftsland nicht angemessen behandelt werden kann.
Die Aufenthaltserlaubnis ist in §§ 7, 8 AufenthG geregelt und wird grundsätzlich nur befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden erteilt: Zweck der Ausbildung (§§ 16,17); Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 21); Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26); Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36); Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§§ 37 bis 38 a). Unbefristet gilt dagegen die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).
Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, in denen keine politischen Verfolgungen oder menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Bei Schutzsuchenden aus diesen Ländern wird davon ausgegangen, dass sie nicht verfolgt werden, es sei denn, sie können das Gegenteil beweisen. Dabei handelt es sich derzeit um die Mitgliedsstaaten der EU sowie Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien (§29a AsylVerfG).
Eine Duldung berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt. (§60a AufenthG )
Das BAMF ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg und führt unter anderem die Asylverfahren durch.
Quellen:
Der sächsische Ausländerbeauftragte: Daten und Fakten zum Thema Asyl in Sachsen, März 2015
Stangl, Werner: Traumatisierung. In: Online Lexikon für Psychologie und Pädagogik. (online verfügbar unter http://lexikon.stangl.eu/648/traumatisierung/)
Peters, U. (2007). Lexikon. Psychiatrie, Psychotherapie, Medizinische Psychologie. München: Urban & Fischer Verlag
Vollmer, Knut (2012): Fachwörterbuch für Erzieherinnen und pädagogische Fachkräfte. Freiburg im Breisgau: Herder Verlag